Zwischen Durchsicht, Schleudertermin und Marktverkauf entstehen Unterlagen mit sehr unterschiedlichen Aufgaben. Die Arzneimittelaufzeichnung belegt den sachgerechten Einsatz eines Tierarzneimittels. Die Wanderunterlage begleitet einen konkreten Transport. Das Chargenprotokoll schafft Rückverfolgbarkeit für ein Lebensmittel. Wer diese Zwecke trennt, findet Nachweise auch dann wieder, wenn im Juli mehrere Stände und Ernten gleichzeitig Aufmerksamkeit verlangen.
Für Betriebe mit mehreren Ständen hilft eine feste Logik: Jede Seite erhält eine eindeutige Zuordnung zu Jahr, Stand, Volk oder Los. Eine Stockkarte kann die Arbeitsbeobachtung bündeln, ersetzt aber nicht automatisch jede rechtlich geforderte Angabe. Die folgenden Vorlagen zeigen, welche Felder gebraucht werden, wie Belege dazugehören und welche Unterlagen getrennt abgelegt werden sollten.
Die Arzneimittelaufzeichnung braucht die Angaben aus Artikel 108
Artikel 108 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel verpflichtet Halter von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren zur Führung von Aufzeichnungen über erworbene und angewendete Tierarzneimittel. Das betrifft in der Imkerei insbesondere zugelassene oder rechtmäßig angewendete Mittel gegen die Varroamilbe. Eine bloße Notiz wie „Sommerbehandlung erledigt“ reicht für diesen Zweck nicht aus.
Pflichtfelder für die Behandlungsvorlage
Die Vorlage muss das Datum der ersten Verabreichung, die Bezeichnung des Tierarzneimittels, die verabreichte Menge und den Namen sowie die Anschrift des Lieferanten enthalten. Außerdem sind die behandelten Tiere zu identifizieren. Bei Bienenvölkern sollte diese Identifizierung praktisch nachvollziehbar erfolgen, etwa durch Standkennzeichen und Volknummer. Stehen mehrere Völker auf einer Liste, muss klar bleiben, welche davon tatsächlich behandelt wurden.
- Datum der ersten Verabreichung
- Handelsname und, soweit auf der Packung angegeben, eindeutige Bezeichnung des Tierarzneimittels
- verabreichte oder eingesetzte Menge
- Name und Anschrift des Lieferanten
- Standbezeichnung und Volknummern der behandelten Völker
- Wartezeit, sofern für das Arzneimittel festgelegt
- Feld für Bemerkungen, etwa Unterbrechung, Nachbehandlung oder nicht behandelte Völker
Die Wartezeit ist nach Artikel 108 ebenfalls aufzuzeichnen, sofern sie gilt. Gerade weil Honig in Verkehr gebracht wird, sollte sie nicht nur aus der Packungsbeilage abgelesen, sondern direkt neben der Anwendung festgehalten werden. Die Dokumentation ersetzt weder die Gebrauchsinformation noch die Pflicht, das Mittel entsprechend seiner Zulassung anzuwenden.
Bewahren Sie Rechnung, Lieferschein oder Bezugsnachweis gemeinsam mit der Aufzeichnung auf. So lässt sich bei Rückfragen nachvollziehen, welches Produkt beschafft wurde und warum die Mengenangabe zur Behandlung passt. Hinweise zu den Änderungen im Tierarzneimittelrecht erläutert der Beitrag Tierarzneimittel bei Bienen: Was sich geändert hat.
Für Arzneimittelaufzeichnungen gilt eine Mindestaufbewahrung von fünf Jahren
Nach Artikel 108 der Verordnung (EU) 2019/6 sind die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Diese Frist gilt auch dann, wenn ein behandeltes Tier vor Ablauf der Frist nicht mehr gehalten wird oder verendet ist. Für Bienenvölker bedeutet das: Das Ende eines Volkes oder ein Wechsel der Königin beendet die Aufbewahrungspflicht nicht.
Ablage, die im Betrieb funktioniert
Eine praxistaugliche Papierablage nutzt einen Jahresordner mit einem Register für jeden Stand. Hinter dem Standregister liegen die Behandlungsvorlagen in der Reihenfolge der Volknummern, ergänzt um Rechnungen, Verschreibungen oder andere Bezugsbelege. Bei elektronischer Ablage sollte derselbe Schlüssel im Dateinamen stehen, zum Beispiel Jahr, Stand und Volknummer.
Tragen Sie eine Behandlung möglichst am Arbeitstag ein. Im Rückblick verschwimmen bei vielen Völkern schnell Details wie die tatsächlich behandelten Einheiten oder die Produktmenge. Ein vorbereiteter Bogen pro Stand reduziert den Aufwand: Die Volknummern sind vorgedruckt, während Datum, Produkt und Menge nur einmal eingetragen werden, sofern die Anwendung für alle aufgeführten Völker gleich war.
| Unterlage | Leitende Zuordnung | Ablageziel |
|---|---|---|
| Arzneimittelaufzeichnung | Jahr, Stand, Volk | Nachweis der Anwendung |
| Gesundheitsbescheinigung | Untersuchung, Ausgangsstand | Nachweis für das Verbringen |
| Chargenprotokoll | Losnummer | Rückverfolgbarkeit der Ware |
| Etikettenfreigabe | Etikettenversion, Los | Prüfung vor dem Inverkehrbringen |
Die Tabelle ist keine zusätzliche gesetzliche Formvorgabe, sondern eine Ablagestruktur. Entscheidend ist, dass die Originalinformationen lesbar bleiben und die Zuordnung ohne Gedächtnisleistung gelingt. Wer mit digitalen Dateien arbeitet, sollte Änderungen nachvollziehbar dokumentieren und regelmäßig sichern.
Die Wanderunterlage verknüpft Bescheinigung und Völkerliste
Eine Wanderung betrifft nicht nur den Transport der Beuten. Sie verbindet den Gesundheitsstatus am Ausgangsort mit den Völkern, die tatsächlich am Zielstand aufgestellt werden. Deshalb gehört zur Wanderunterlage eine Völkerliste, die auf die Gesundheitsbescheinigung verweist, statt lediglich „Wanderung Raps“ zu notieren.
Felder für Fahrt und Aufstellung
Die Vorlage enthält die Nummer oder einen eindeutigen Bezug der Gesundheitsbescheinigung, das Untersuchungsdatum, Ausgangsstand und Zielstand. Ergänzt werden die Volknummern sowie Abfahrts- und Ankunftsdatum. Bei Teilwanderungen ist besonders wichtig, nur die tatsächlich verladenen Völker zu markieren. Das verhindert, dass die Bescheinigung später fälschlich auf zurückgebliebene oder nachträglich hinzugekommene Völker bezogen wird.
Zusätzliche Felder können Kontaktangaben des Imkers, die Adresse oder präzise Lage des Zielstandes und Platz für behördliche Hinweise enthalten. Solche Angaben erleichtern die eigene Planung, sind aber von den Pflichtangaben der Gesundheitsbescheinigung zu unterscheiden. Anforderungen und örtliche Abläufe können je nach Bundesland, Veterinäramt und Wanderziel unterschiedlich gehandhabt werden.
Vor der Abfahrt lohnt sich ein Abgleich von Beutenliste, Bescheinigung und Fahrzeug. Die ausführliche Checkliste vor der Wanderung mit Gesundheitsbescheinigung hilft dabei, den Termin nicht erst am Verladetag zu klären.
Die Gesundheitsbescheinigung wird im Original oder nachvollziehbar abgelegt
Paragraf 5 der Bienenseuchen-Verordnung regelt die Gesundheitsbescheinigung für das Verbringen von Bienen. Die Bescheinigung wird nach Untersuchung auf Amerikanische Faulbrut ausgestellt. Die Untersuchung darf zum Zeitpunkt des Verbringens nicht länger als neun Monate zurückliegen. Beim Verbringen ist die Bescheinigung mitzuführen.
Original, Kopie und Zuordnung
Die Bescheinigung selbst ist kein Ersatz für die interne Wanderliste. Legen Sie das Original so ab, dass es mit Ausgangsstand, Untersuchungsdatum und den zugehörigen Wanderungen verbunden bleibt. Muss das Original unterwegs mitgeführt werden, bewährt sich eine lesbare Kopie oder ein Scan in der Betriebsablage, ergänzt um den Vermerk, wo sich das Original befindet.
Prüfen Sie vor jeder Fahrt erneut die Frist und nicht nur zu Beginn der Saison. Auch die räumliche Geltung und mögliche Ausnahme- oder Zusatzregelungen sollten Sie vorab beim zuständigen Veterinäramt klären. Die Bescheinigung belegt nicht pauschal jede spätere Veränderung des Bestandes, sondern knüpft an die konkrete Untersuchung und das Verbringen an.
Das Chargenprotokoll macht aus der Ernte ein Los
Honig wird rechtlich erst dann beherrschbar, wenn aus einer Ernte ein klar abgegrenztes Los wird. Ein Los umfasst Einheiten eines Lebensmittels, die unter praktisch gleichen Umständen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurden. Das Chargenprotokoll verbindet Herkunft, Verarbeitung, Abfüllung und Etikett miteinander. Es ist damit die Brücke zwischen Honigraum und Verkaufsregal.
Vom Honigraum bis zum Glas nachvollziehen
Beginnen Sie mit Erntedatum und Herkunftsständen. Notieren Sie, welche Honigräume oder Völkergruppen in die Schleuderung eingegangen sind, und halten Sie Datum sowie Ablauf der Schleuderung fest. Ergänzen Sie die abgefüllte Menge, die Losnummer, das Mindesthaltbarkeitsdatum und die verwendete Etikettenversion.
- Losnummer, die auf allen zugehörigen Gläsern erscheint
- Erntedatum und Herkunftsstände
- Schleuderdatum und gegebenenfalls Zeitraum der Abfüllung
- abgefüllte Menge nach Gebindegrößen
- Mindesthaltbarkeitsdatum
- Etikettenversion und Besonderheiten der Charge
Eine Losnummer darf nicht mehrere sachlich unterschiedliche Chargen verdecken. Werden Honige verschiedener Herkunft getrennt geschleudert oder später getrennt abgefüllt, sind getrennte Lose häufig die sauberere Lösung. Wann ein Erntetag zwei Lose ergeben kann, zeigt der Beitrag Ein Erntetag, zwei Lose: Honiggläser richtig zuordnen.
Die konkrete Dauer der Aufbewahrung von Chargenunterlagen ergibt sich nicht aus einer einzigen speziellen Honigfrist. Für Lebensmittelunternehmer sind die Rückverfolgbarkeitspflichten nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 maßgeblich. Bewahren Sie Protokoll, Etikettenfreigabe und Vertriebsunterlagen deshalb so auf, dass ein Los auch nach dem Verkauf nachvollzogen und bei Bedarf abgegrenzt werden kann.
Die Etikettenfreigabe prüft die Angaben vor dem Druck
Die Etikettenfreigabe ist ein kurzer Prüfbeleg vor dem Druck oder vor dem erstmaligen Einsatz einer Etikettenversion. Sie verhindert, dass ein grafisch fertiges Etikett ohne Mindesthaltbarkeitsdatum, Losnummer oder Herkunftsangabe auf dem Glas landet. Grundlage sind insbesondere die Honigverordnung, die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und die Los-Kennzeichnungs-Verordnung.
Prüfpunkte auf dem Freigabebogen
Prüfen Sie die Verkehrsbezeichnung, bei Honig also die zutreffende Bezeichnung nach den Vorgaben der Honigverordnung. Prüfen Sie außerdem den Ursprung, die Nettofüllmenge, das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Losnummer und Name oder Firma samt Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers. Die Herkunftsangabe muss die für Honig geltenden Vorgaben erfüllen, sie ist nicht mit einem frei formulierten Standortnamen gleichzusetzen.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum und die Loskennzeichnung sind getrennte Prüfpunkte. Nach der Los-Kennzeichnungs-Verordnung kann die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums unter bestimmten Voraussetzungen die Losangabe ersetzen, wenn es mindestens Tag und Monat in dieser Reihenfolge unverschlüsselt enthält. Wer mehrere Chargen abfüllt, fährt mit einer eigenständigen, klar lesbaren Losnummer meist nachvollziehbarer.
Halten Sie auf dem Freigabebogen die Etikettenversion, das Prüfdatum und die prüfende Person fest. Bewahren Sie einen Ausdruck oder eine digitale Ansicht des tatsächlich verwendeten Etiketts beim Chargenprotokoll auf. So lässt sich später nicht nur erklären, welches Los verkauft wurde, sondern auch, welche Kennzeichnung dieses Los trug.
Unterlagen werden beherrschbar, wenn jede Information eine feste Adresse hat
Arzneimittelaufzeichnung, Gesundheitsbescheinigung, Wanderliste, Chargenprotokoll und Etikettenfreigabe erfüllen verschiedene Aufgaben. Zusammen bilden sie jedoch eine durchgehende Kette: vom identifizierten Volk über Behandlung und Standortwechsel bis zum gekennzeichneten Glas. Legen Sie zuerst Nummernsystem, Jahresordner und Verantwortlichkeiten fest. Danach reichen kurze, konsequent geführte Vorlagen statt eines Stapels unverbundener Zettel.
Eine Karteikarte je Volk kann die Zuordnung im Alltag vereinfachen. Mit Imkerheft für Karteikarten je Volk und Nachweise auf Knopfdruck wandern Durchsichten, Behandlungen, Wanderungen und Honigchargen vom Zettel in eine gemeinsame Struktur. Wenn Sie eine Vorführung sehen oder frühen Zugang erhalten möchten, nutzen Sie das Kontaktformular. Fachlich eingeordnet wird das Thema von dem Autor dieses Beitrags.


