Honigglas mit Etikett steht auf einem Tisch für den Direktverkauf
Rechtslage Von 9 Minuten Lesezeit

Honig etikettieren: Welche Angaben rechtlich zählen

Beim Verkauf ab Hof und auf dem Markt muss jedes Honigglas richtig gekennzeichnet sein. Der Beitrag erklärt, welche Pflichtangaben auf das Etikett gehören und welche Besonderheiten für Honig gelten.

Vor dem Druck lohnt sich die Prüfung jeder Pflichtangabe gegen die konkrete Honigcharge.Bild: mit einem Bildmodell erzeugt

Zwischen Schleudern, Abfüllen und dem nächsten Markttermin wird das Honigetikett leicht zur letzten Aufgabe. Gerade dann sind fehlende Herkunftsangaben, ein nicht zuordenbares Mindesthaltbarkeitsdatum oder eine vergessene Losnummer keine Kleinigkeit: Honig ist ein Lebensmittel, und das Glas muss beim Inverkehrbringen die vorgeschriebenen Informationen tragen.

Dieser Beitrag prüft die Kennzeichnung für vorverpackte Honiggläser, die ab Hof, auf dem Markt oder im Handel verkauft werden. Er ersetzt keine Prüfung eines besonderen Einzelfalls, etwa bei Importhonig, Lohnabfüllung oder einer behördlichen Beanstandung. Für den üblichen Verkauf eigener Ernte schafft er aber eine klare Reihenfolge für den Etikettenentwurf.

Die Verkehrsbezeichnung richtet sich nach der Honigverordnung

Die Verkehrsbezeichnung ist der rechtlich zutreffende Name des Lebensmittels. Für Honig bestimmt Anlage 1 der Honigverordnung, welche Bezeichnungen verwendet werden dürfen. Die allgemeine Verkehrsbezeichnung lautet Honig. Sie passt, wenn keine besondere Gewinnungsart oder Herkunftsart herausgestellt wird.

Die Bezeichnung darf nicht durch frei erfundene oder missverständliche Begriffe ersetzt werden. Ein Markenname, ein Standname oder eine werbliche Aussage kann zusätzlich auf dem Glas stehen, erfüllt die Pflicht zur Verkehrsbezeichnung aber nicht. Das Wort Honig muss daher klar als Lebensmittelbezeichnung erkennbar bleiben.

Besondere Honigarten richtig benennen

Blütenhonig, auch Nektarhonig, stammt überwiegend aus dem Nektar von Pflanzen. Waldhonig, auch Honigtauhonig, stammt überwiegend aus den Sekreten lebender Pflanzenteile oder den Ausscheidungen an Pflanzen saugender Insekten. Wer eine dieser Bezeichnungen nutzt, muss sicher sein, dass die Ernte zur jeweiligen Definition passt.

Wabenhonig oder Scheibenhonig wird in verdeckelten Zellen frisch gebauter Waben erzeugt und als ganze Wabe, Wabenstück oder Honig mit Wabenstücken angeboten. Presshonig wird durch Pressen brutfreier Waben gewonnen, ohne Erwärmung oder bei nur mäßiger Erwärmung. Diese Begriffe beschreiben nicht bloß eine Vermarktungsidee, sondern besondere Erzeugnisse im Sinn der Honigverordnung.

Auch gefilterter Honig und Backhonig haben in Anlage 1 der Honigverordnung eigene Voraussetzungen. Backhonig ist nicht als üblicher Tafelhonig einzuordnen, sondern für industrielle Verwendung oder als Zutat bestimmt. Ernte, Verarbeitung und geplanter Vertriebsweg sollten deshalb vor dem Etikettendruck zusammen betrachtet werden.

Sortenangaben sind keine Abkürzung für die Pflichtbezeichnung

Eine Angabe wie Akazienhonig, Lindenhonig oder Rapshonig kann die Verkehrsbezeichnung ergänzen, wenn der Honig überwiegend von der genannten Blüte oder Pflanze stammt und die entsprechenden sensorischen, physikalisch chemischen und mikroskopischen Merkmale aufweist. Sie ersetzt nicht die rechtliche Grundbezeichnung. Praktisch ist deshalb eine Gestaltung wie „Blütenhonig, Rapshonig“ oder eine andere fachlich zutreffende Kombination.

Bei Mischungen aus verschiedenen Trachten ist Zurückhaltung sinnvoll. Wer die Sorte nicht belastbar belegen kann, kennzeichnet besser als Blütenhonig oder Honig und dokumentiert Ernteort, Schleudertermin und Charge. Das schützt vor einer Aussage, die das Glas später nicht trägt.

Die Herkunft des Honigs muss erkennbar sein

Für Honig ist die Herkunftsangabe Pflicht. Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 2001/110/EG über Honig verlangt die Angabe des Ursprungslands oder der Ursprungsländer, in denen der Honig geerntet wurde. In Deutschland wird diese Vorgabe durch Paragraf 3 der Honigverordnung umgesetzt.

Bei Honig aus der eigenen deutschen Ernte ist „Deutschland“ die sichere und eindeutige Herkunftsangabe. Eine regionale Angabe wie „Honig aus der Lüneburger Heide“ kann zusätzlich sinnvoll sein, ersetzt die Angabe des Ursprungslands aber nicht automatisch. Sie muss außerdem zutreffen und darf Verbraucher nicht über die tatsächliche Herkunft täuschen.

Eigene Ernte, getrennte Chargen und Mischungen

Wer Honig verschiedener Ursprungsländer mischt oder zugekauften Honig abfüllt, muss die jeweilige Rechtslage besonders sorgfältig prüfen. Die Honigrichtlinie wurde durch die Richtlinie (EU) 2024/1438 geändert. Für Honigmischungen werden die Herkunftsvorgaben auf europäischer Ebene verschärft, insbesondere durch die Benennung der Ursprungsländer und Mengenanteile. Maßgeblich sind dabei die jeweils anwendbaren Übergangsregelungen sowie die deutsche Umsetzung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens.

Für Imkereien mit mehreren Standplätzen ist die Herkunftsangabe vor allem dann einfach, wenn jede Schleudercharge nachvollziehbar bleibt. Ein Wanderstand innerhalb Deutschlands macht aus deutschem Honig keinen Honig anderer Herkunft. Die Standorte, Wanderzeiten und die Zuordnung zur Ernte sollten dennoch sauber notiert sein. Vor einer Trachtwanderung hilft die Checkliste für die Wanderung mit Bienen, die Unterlagen rechtzeitig zusammenzustellen.

Die Herkunftsangabe beschreibt das Land der Ernte, nicht den Wohnort des Imkers, den Abfüllort oder den Verkaufsort. „Abgefüllt in Deutschland“ ist daher kein Ersatz für „Ursprung: Deutschland“. Wer ausschließlich eigene Ernte abfüllt, sollte beide Informationen nicht vermischen.

Füllmenge und verantwortliche Anschrift gehören gut lesbar auf das Glas

Die Nettofüllmenge gehört nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, kurz Lebensmittel Informationsverordnung, auf jedes vorverpackte Glas. Bei Honig wird sie als Masse angegeben, etwa in Gramm oder Kilogramm. Entscheidend ist die Füllmenge ohne Glas, Deckel und sonstige Verpackung.

Die Angabe muss mit der tatsächlich abgefüllten Menge übereinstimmen. Wer mehrere Glasgrößen nutzt, braucht für jede Variante eine passende Etikettenversion oder eine kontrollierte Drucklösung. Das gilt auch, wenn derselbe Honig in kleinen Probiergläsern und größeren Verkaufsgebinden angeboten wird.

Wer ist auf dem Etikett verantwortlich?

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h der Lebensmittel Informationsverordnung verlangt Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers. Verantwortlich ist der Unternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird. Bei einer Imkerei ist das regelmäßig die Person oder das Unternehmen, das den Honig verkauft und das Etikett verwendet.

Die Anschrift muss eine ladungsfähige Anschrift sein. Die bloße Angabe eines Orts, eines Marktstands, einer Internetadresse oder eines Social Media Kontos genügt nicht. Wer Honig für einen anderen Betrieb abfüllt oder unter einer fremden Marke vertreibt, sollte die Verantwortlichkeit vor dem Druck vertraglich und auf dem Etikett eindeutig klären.

  • Verkehrsbezeichnung: etwa „Honig“ oder die zutreffende besondere Bezeichnung.
  • Nettofüllmenge: Masse des Honigs ohne Verpackung.
  • Name oder Firma und vollständige Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers.
  • Ursprungsland oder Ursprungsländer der Ernte.

Ein Zutatenverzeichnis ist bei reinem Honig grundsätzlich nicht erforderlich, weil Honig aus nur einer Zutat besteht. Auch eine Nährwertdeklaration ist für Honig regelmäßig nicht vorgeschrieben. Das ändert nichts an den übrigen Pflichtfeldern und auch nichts daran, dass freiwillige Angaben wahr und nachvollziehbar sein müssen.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird vom Imker festgelegt

Das Mindesthaltbarkeitsdatum, kurz MHD, ist nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 24 der Lebensmittel Informationsverordnung verpflichtend. Es informiert darüber, bis wann ein Lebensmittel bei angemessener Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält. Beim Honig setzt der verantwortliche Lebensmittelunternehmer dieses Datum fest.

Es gibt keine pauschale gesetzliche Haltbarkeitsdauer, die jeder Imker für jedes Honigglas übernehmen darf. Die Entscheidung muss zur konkreten Charge passen. Wassergehalt, Reife, hygienische Gewinnung, Abfüllbedingungen, Verschluss, Lagerung und gegebenenfalls Wärmebelastung sind dafür relevante Gesichtspunkte.

Datumsform und Aufbewahrungshinweise

Die Form der Datumsangabe richtet sich nach Anhang X der Lebensmittel Informationsverordnung. Je nach gewählter Haltbarkeitsdauer kann das Datum Tag, Monat und Jahr oder nur Monat und Jahr beziehungsweise nur das Jahr enthalten. Die Worte „mindestens haltbar bis“ oder „mindestens haltbar bis Ende“ müssen zur gewählten Darstellungsform passen.

Steht das Datum nicht unmittelbar bei dieser Formulierung, muss das Etikett klar auf die Stelle verweisen, an der es aufgedruckt ist. Ein Stempel auf Deckel oder Glasboden ist möglich, wenn er dauerhaft lesbar ist und der Verweis eindeutig funktioniert. Freiwillige Lagerhinweise können ergänzen, etwa ein Hinweis zur trockenen und vor Wärme geschützten Aufbewahrung, sofern sie sachlich bleiben.

Das MHD ist kein Ersatz für die Chargendokumentation. Bei auffälligen Chargen, etwa bei Gärungstendenz oder unklarer Lagerhistorie, muss der Betrieb die Ware fachlich bewerten und darf sich nicht allein auf ein bereits gedrucktes Datum verlassen. Die Dokumentation von Behandlungen gehört ebenfalls zur Rückverfolgbarkeit, wie der Beitrag Tierarzneimittel bei Bienen richtig dokumentieren erläutert.

Die Losnummer verbindet das Glas mit seiner Charge

Die Loskennzeichnung schafft die Verbindung zwischen einem einzelnen Glas und der Erzeugungs oder Abfüllcharge. Rechtsgrundlage ist die Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Losnummer, kurz Los Kennzeichnungs Verordnung. Ein Los umfasst Lebensmittel, die unter praktisch gleichen Umständen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurden.

Die Losnummer muss es ermöglichen, bei einer Beanstandung die betroffene Menge einzugrenzen. Für eine Imkerei kann sie sich beispielsweise an Schleudertag, Ernteabschnitt, Abfülltag oder einer fortlaufenden Chargennummer orientieren. Wichtig ist nicht ein bestimmtes Zahlenmuster, sondern die eindeutige Verknüpfung mit den betrieblichen Aufzeichnungen.

Wann das MHD die Losnummer ersetzen kann

Nach der Los Kennzeichnungs Verordnung kann die gesonderte Losangabe entfallen, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum mindestens Tag und Monat in dieser Reihenfolge unverschlüsselt enthält. Dann muss das Datum die Charge tatsächlich ausreichend eingrenzen. Enthält das MHD nur Monat und Jahr oder nur das Jahr, bleibt eine eigene Losnummer erforderlich.

Die Losnummer wird üblicherweise mit dem Buchstaben „L“ eingeleitet, soweit sie nicht deutlich von anderen Angaben unterscheidbar ist. Sie kann auf dem Hauptetikett, dem Rückenetikett, dem Deckel oder unmittelbar auf der Verpackung angebracht sein. Entscheidend sind Sichtbarkeit, Dauerhaftigkeit und die Zuordnung zum konkreten Glas.

Ein Schleudertag kann mehrere Lose hervorbringen, wenn Honig getrennt verarbeitet, unterschiedlich abgefüllt oder getrennt gelagert wird. Umgekehrt dürfen Gläser nur dann dieselbe Losnummer tragen, wenn die Unterlagen diese gemeinsame Charge plausibel abbilden. Das Beispiel ein Erntetag mit zwei Honiglosen zeigt, warum der Kalender allein keine Chargendefinition ersetzt.

Die Schriftgröße und das Sichtfeld werden vor dem Druck geprüft

Artikel 13 der Lebensmittel Informationsverordnung verlangt, dass Pflichtangaben gut sichtbar, deutlich lesbar und gegebenenfalls dauerhaft angebracht sind. Die Schrift muss grundsätzlich eine x Höhe von mindestens 1,2 Millimetern haben. Bei Verpackungen oder Behältnissen mit einer größten Oberfläche von weniger als 80 Quadratzentimetern genügt grundsätzlich eine x Höhe von mindestens 0,9 Millimetern.

Die x Höhe ist nicht einfach die gemessene Höhe eines Großbuchstabens. Sie bezeichnet die Höhe des kleinen Buchstabens „x“ der verwendeten Schrift. Kleine Gläser verführen zu dekorativen Etiketten mit engem Satz, sind aber kein Grund, Pflichttexte unlesbar zu verkleinern.

Pflichtfelder im selben Sichtfeld

Die Verkehrsbezeichnung und die Nettofüllmenge müssen im selben Sichtfeld erscheinen. Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent gilt dies zusätzlich für die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts. Honig fällt nicht unter diese Alkoholregel, weil er kein entsprechendes alkoholisches Getränk ist.

Vor dem Druck empfiehlt sich ein Probeetikett auf dem tatsächlichen Glas. Prüfen Sie bei normalem Abstand, ob Verkehrsbezeichnung, Füllmenge, Herkunft, MHD, Los und Anschrift ohne Drehen, Raten oder Lupe erfassbar sind. Kontrollieren Sie auch, ob Stempel auf gewölbten Deckeln lesbar bleiben und ob Klebung oder Kondenswasser keine Angaben verdecken.

PrüffeldKontrollfrage vor dem Druck
VerkehrsbezeichnungPasst „Honig“ oder die besondere Bezeichnung zur tatsächlichen Gewinnungsart?
HerkunftIst das Ursprungsland der Ernte eindeutig genannt?
MHD und LosIst das Datum lesbar und ist die Charge eindeutig zuordenbar?
LesbarkeitErreicht die Schrift die vorgeschriebene x Höhe und liegen Verkehrsbezeichnung sowie Füllmenge im selben Sichtfeld?

Vor dem Druck: Pflichtfelder mit Charge und Nachweisen abgleichen

Ein rechtssicheres Honigetikett beginnt nicht im Grafikprogramm. Zuerst werden Verkehrsbezeichnung, Ursprung, Nettofüllmenge, verantwortliche Anschrift, MHD und Los aus den tatsächlichen Ernte und Abfüllunterlagen geprüft. Erst danach lohnt sich der Druckauftrag. So bleibt auch unter Termindruck vor Markt und Ab Hof Verkauf nachvollziehbar, welches Glas aus welcher Charge stammt.

Für die betriebliche Ordnung können Durchsichten, Behandlungen, Wanderungen und Honigchargen aus losen Zetteln in eine Karteikarte je Volk überführt werden. Imkerheft für Kennzeichnung und Nachweise aus den Völkerdaten verknüpft diese Angaben, damit Etikettenfelder und Dokumentation aus derselben Grundlage entstehen. Wer eine Vorführung sehen oder frühen Zugang erhalten möchte, kann das Kontaktformular nutzen.

Die rechtliche Einordnung dieses Beitrags verantwortet die Autorin beziehungsweise der Autor des Imkerhefts. Bei Sonderfällen, Änderungen der Rechtslage oder einer konkreten Beanstandung sollte zusätzlich die zuständige Lebensmittelüberwachung oder eine qualifizierte Beratung einbezogen werden.